Anlagestrategie: Besser offensiv oder defensiv?
📢 quirion LIVE 25.04.2024

Was bringt die Investmentsteuerreform?

Was bringt die Investmentsteuerreform?

Überblick zur Investmentsteuer

Zum 1. Januar 2018 ist ein neues Investmentsteuergesetz in Kraft getreten. Die Grundidee der Reform ist sowohl eine Anpassung an europarechtliche Vorgaben durch eine einheitliche Besteuerung von inländischen und ausländischen Investmentfonds, als auch die Vereinfachung der Besteuerung von Investmentfonds und damit auch von ETFs. Die Regeln gelten unabhängig davon, ob Fonds vom Anleger direkt gekauft werden, oder ob sie von einem Vermögensverwalter für einen Kunden erworben werden.

Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Fonds

Wenn Sie bisher Ihre Steuererklärung selber erstellt haben und einen im Ausland aufgelegten, physisch replizierenden thesaurierenden ETF besessen haben, kennen Sie das Problem: Die Erträge des Fonds mussten jährlich in der Steuererklärung angegeben werden – trotzdem wurden sie bei Verkauf des Fonds ein zweites Mal versteuert. Erst mit dem expliziten Nachweis, dass die Fondserträge bereits versteuert wurden, konnte die Doppelbesteuerung vom Finanzamt rückabgewickelt werden. Dieses komplizierte Verfahren hat sich nun erübrigt, denn der Gesetzgeber besteuert zukünftig inländische und ausländische Fonds gleich. Auch die Besteuerungsunterschiede zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds werden deutlich geringer.

Wegfall der Abzugsmöglichkeit von Quellensteuern

Bei ausländischen Investments kam bisher verkomplizierend hinzu, dass hierauf Quellensteuern abgeführt werden mussten, die der Anleger sich unter Umständen und mit hohem Aufwand beim Finanzamt zurückholen konnte. Zukünftig fallen hingegen in den meisten Fällen pauschal auf Fondsebene 15 % Körperschaftssteuer (auf deutsche Dividenden) bzw. Quellensteuer (auf ausländische Erträge) an, die der Anleger sich nicht zurückholen kann.
Der Fiskus gleicht diese Steuererhöhung aus, indem zukünftig die Abgeltungssteuer – die der Anleger weiterhin zu tragen hat – nicht mehr auf den vollständigen Gewinn fällig wird. Stattdessen wird eine Teilfreistellung eingeführt (30 % bei Aktienfonds¹, 0 % bei Rentenfonds), die die Abgeltungssteuer entsprechend reduziert.

Gleichmäßigere Besteuerung über die Haltedauer hinweg

Der Gesetzgeber ist mit der Reform einen weiteren Punkt angegangen: Bisher machte es steuerlich einen Unterschied, ob ein Fonds Erträge ausschüttete (Besteuerung erfolgte sofort) oder diese thesaurierte (Besteuerung unter Umständen erst bei Verkauf des Fonds). Diese Ungleichbehandlung wurde nun zumindest ein Stück weit durch die Einführung einer Vorabpauschale behoben. Im Klartext: Selbst wenn ein Fonds keine Erträge ausschüttet, werden zukünftig jedes Jahr Steuern fällig (in Höhe der Abgeltungssteuer plus evtl. Kirchensteuer auf die fiktive Vorabpauschale gemindert um die Teilfreistellung). Wird der Fonds später mit Gewinn verkauft, werden diese bereits gezahlten Steuern automatisch berücksichtigt, so dass die Steuerlast zukünftig gleichmäßiger über die Haltedauer hinweg anfällt. Wird mit Verlust verkauft, werden die Verluste in den auch jetzt schon vorhandenen Verlustverrechnungstopf eingestellt und können in Folgejahren mit Gewinnen verrechnet werden. Die gute Nachricht: Die Vorabpauschale ist aktuell sehr gering, denn sie orientiert sich an dem Zinsniveau. Aktuell beträgt sie 0,64 % p.a., auf den dann abzüglich der Teilfreistellung von 30 % bei Aktienfonds bzw. 15 % bei Rentenfonds die Abgeltungssteuer fällig wird. Die auch bisher bekannten Freibeträge von 801 € für Singles und 1602 € für Ehepaare werden hierbei berücksichtigt und Verluste aus Vorjahren können verrechnet werden.

Übergang vom (ganz) alten zum neuen Regime

Im Zuge der Reform hat der Gesetzgeber für Altbestände, die vor dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer am 01.01.2009 erworben wurden, die eigentlich bestehende Steuerfreiheit von Kursgewinnen auf die Gewinne bis zum 31.12.2017 beschränkt. Zum Jahreswechsel wurden diese Bestände fiktiv veräußert und zum 01.01.2018 neu angeschafft. Für zukünftige Gewinne und Ausschüttungen gilt also das neue Gesetz – nach einem Freibetrag von 100.000 € – die alten Gewinne bleiben steuerfrei. Für quirion ist dieser Sonderfall nicht relevant, da keines unserer Wertpapiere vor 2009 erworben wurde. Interessant ist aber, dass sich Steuergesetze regelmäßig ändern und sich die nächste Änderung in den aktuellen Koalitionsverhandlungen von CDU/CSU und SPD bereits ankündigt: Es sieht so aus, dass die Abgeltungssteuer in den nächsten Jahren wieder abgeschafft wird und eine Rückkehr zu einem Verfahren ähnlich den vor 2009 geltenden Regeln erfolgen wird.

Vereinfachung für quirion und für unsere Kunden

Auch wenn es dank Körperschaftssteuer, Teilfreistellung, Vorabpauschale und anderen steuerlichen Wortungetümen nicht so aussieht: Das neue Gesetz macht es sowohl quirion als auch seinen Kunden einfacher. Für quirion hat die weitgehende Gleichstellung der verschiedenen Fonds den Vorteil, dass wir uns auf die Qualität des Fonds und seine Geeignetheit für unser Anlagekonzept konzentrieren können. Steuerliche Gesichtspunkte werden weniger relevant. Für unsere Anleger entfällt die bisher drohende Doppelbesteuerung bei ausländischen thesaurierenden Fonds. Die Berechnung der Steuern und ihre Abführung an das Finanzamt nimmt quirion automatisch vor, so dass unsere Kunden sich hier wie auch bisher schon um nichts kümmern müssen. Auch wenn sich in den nächsten Jahren die steuerliche Gesetzgebung erneut ändern sollte, wird quirion diese Entwicklungen für seine Kunden im Blick behalten und frühzeitig bei seinen Anlageentscheidungen berücksichtigen.

Fazit: Die Investmentsteuerreform dient für Sie weniger als Kriterium zum Einstieg am Kapitalmarkt. Vertrauen Sie auf wissenschaftliche und nobelpreisgekrönte Evidenzen, welche die Langfristigkeit der Anlage als Kriterium für den Erfolg dieser Anlage heranziehen. Somit können Sie sich darüber freuen, dass quirion seit diesem Jahr die ersten angelegten 10.000 Euro komplett kostenfrei verwaltet². Erst darüber hinaus zahlt der Anleger die übliche Pauschale von 0,48 Prozent p. a. Einzige Voraussetzung: Der Anleger muss ein Neukunde sein.

¹ Es bestehen noch Regelungen für weitere Assetklassen, welche für die Vermögensverwaltung von quirion derzeit nicht relevant sind.

² Anmerkung: Seit dem 01.07.2020 die ersten 10.000 Euro für ein Jahr kostenfrei anlegen im Digital-Paket. Darüber hinaus gilt im Digital-Paket das Verwaltungsentgelt von nur 0,48 Prozent p. a.

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